Unsere Geschichte soll anderen helfen


Uckermark gegen Leukämie e. V.
Aus einem persönlichen Schicksal entstanden.
2009 erkrankte Axel Baumgarten an Blutkrebs. Die Diagnose im Februar war der Startschuss sich zu vernetzen und für andere da zu sein. Im August entstand die Initiative “Uckermark gegen Leukämie”. Das Erlebte wurde Teil des Vereins. Selbsthilfe, Spendersuche, Transplantation, Tod & Trauer wurden durchlebt und flossen in die Vereinsarbeit ein und sind ein fester Bestandteil unserer Arbeit mit entsprechenden Partnern geworden.
Am Anfang war die Vernetzung mit anderen Vereinen und Selbsthilfegruppen im Vordergrund, um für Patienten ein Netzwerk zu bilden. Die erste Typisierungsaktion dann 2010 und viele Weitere folgten. Danach wandelten sich die Aufgaben immer mehr durch das Erlebte. Immer mehr Aktivitäten und Vernetzungen sollen für die betroffenen Familien eine Stütze sein.
Die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Stiftungen und Institutionen steht im Vordergrund, um Betroffene gemeinsam mit dieser Diagnose aufzufangen und sie zu begleiten.
Helfen Sie uns dabei.
Wir danken allen, die unseren Weg begleiten und unterstützen.

GEMEINSAM GEGEN DEN KREBS - WIR LASSEN EUCH NICHT ALLEIN!


Unser Herz schlägt für die Patienten und deren Familien 

Wenn du an das glaubst, was du tust, kannst du Großes erreichen für betroffene Familien, ein Lächeln ... 
ein schöner Moment .... Hilfestellung ...

Der Verein Uckermark gegen Leukämie e. V. arbeitet für die Belange der Patienten und ihren Angehörigen.
Ab Diagnosestellung unterstützen wir die Familien und stellen uns den verschiedenen Aufgaben, die sehr unterschiedlich sein können.
Wir organisieren gemeinsam mit Stammzellspenderdateien Typisierungsaktionen, um lebenswichtigte Spender zu finden. 
Wir vermitteln an Ärzte sowie anderen Selbsthilfegruppen. 
Wir begleiten Familien, die in sozialer Schieflage durch die Diagnose gekommen sind in unterschiedlicher Art (Spendenaktionen etc.)
Wir wollen Hoffnung machen, Freude bringen und versuchen schöne Momente zu schaffen durch Wünscheerfüllung jeglicher Art.


Unsere Mitglieder arbeiten ehrenamtlich mit viel Herz für die betroffenen Familien.

Unsere Satzung

Satzung des Vereins Uckermark gegen Leukämie – Gemeinsam gegen Krebs e. V.

§ 1 Name und Sitz

1.     Der Verein führt den Namen „Uckermark gegen Leukämie – Gemeinsam gegen Krebs"

2.     Der Sitz des Vereins ist Schwedt/Oder.

3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

1.      
Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheitspflege.

2.     
Öffentlichkeitsarbeit/Aufklärung zum Thema Stammzell- bzw. Knochenmarkspende; 

Informationsveranstaltungen und Vorträge alles rund um das Thema Blutkrebs und wie wir helfen können. Organisation und Leitung von Typisierungsveranstaltungen für diverse Stammzell- und Knochenmarkspenderdateien.

3.                                          
Anlaufstelle für Erkrankte und deren Angehörige und die Vermittlung an andere Selbsthilfegruppen mit Unterstützung der Deutschen Leukämie- und Lymphomhilfe, der Deutschen Krebshilfe sowie anderen Institutionen, die beratend agieren können. Insgesamt stellt sich der Verein zur Aufgabe die Vernetzung von Krebshilfe-Initiativen zu verbessern und den Erfahrungsaustausch zwischen den Betroffenen zu fördern als Selbsthilfegruppe.

4.                                         
Sammeln von Spendengeldern, die für die Finanzierung zur Aufnahme von neuen Spendern eingesetzt werden, jede Typisierung kostet nicht unerhebliche Laborkosten. Des Weiteren unterstützen wir andere Projekte, die im Sinne und im Interesse von Betroffenen förderungswürdig sind.

5.                                          
Zweck des Vereins ist die psychologische Förderung und auch finanzielle Unterstützung/Hilfe für die an Krebs bzw. ähnlich lebensbedrohenden Schwersterkrankungen leidenden Betroffenen aller Altersgruppen und ihren Familien. Inbegriffen sind auch dabei Betroffene mit schweren chronischen Erkrankungen. Besonders während der Therapie sollten die Betroffenen durch besondere Betreuung seelisch unterstützt werden. Damit soll der Lebensmut und damit der Wille zur Heilung gestärkt werden. Daneben sollen in der Bevölkerung Bewusstsein und Verständnis für die Situation Betroffener und ihrer Familien geschaffen werden u.a. wird hiermit das Ziel verfolgt, auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Vorsorgeuntersuchungen aufmerksam zu machen, um gerade die Früherkennung« zu forcieren. Diese Informationsarbeiten sollen durch Veranstaltungen, Diskussionsforen u. ä. verwirklicht werden.

 

6.         
Des Weiteren die Unterstützung von Betroffenen mit Infauster Prognose, das bedeutet in der Regel, dass der (momentane) Zustand des Patienten eine Heilung nicht ermöglich und mit dem konsekutiven Tod zu rechnen ist. Der Verein versteht sich als Netzwerk, das Hospiz- und Trauerarbeit sowie die gesellschaftliche Akzeptanz von Sterben, Tod und Trauer fördern und die Öffentlichkeit über bestehende Hilfsangebote informieren will. Zu den Aufgaben gehören insbesondere, den Betroffenen eine den individuellen Bedürfnissen angepasste Unterstützung jeglicher Art mit unseren Mitteln zukommen zu lassen, Angehörige und Freunde der Betroffenen zu begleiten sowie den Aufbau von Hospiz- und Trauergruppen zu unterstützen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Einrichtungen, die eine optimale Behandlung, Betreuung, Pflege und Nachsorge und eine wirksame Lebenshilfe für die Erkrankten bedeuten sowie eigene Projekte.

 

7.     
Der Verein ist auch als Förderverein aktiv mit dem Zweck, Projekte anderer gemeinnütziger Vereine, die sich für schwer Erkrankte einsetzen, finanziell zu unterstützen. Zum Zweck der vorgenannten Aufgabenerfüllung veranstaltet der Verein Sammlungen von Sach- und Geldspenden, die Betroffenen und ihren Familien zu Gute kommen. 

8.     
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 58 der Abgabenordnung vom 16.03.1976. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Keine Person darf durch Ausgaben, die Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1.

Mitglied sind natürliche oder juristische Personen und Personenvereinigungen, die bereit sind, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Die Mitglieder bekunden durch ein schriftliches Beitrittsgesuch ihr Interesse an der Zugehörigkeit zu dem Verein und erklären sich mit dem Zweck und den Zielen des Vereins wie in § 2 definiert einverstanden. 

2. 

Die Aufnahme von Mitgliedern geschieht durch Antrag an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. 

Die Aufnahme ist erfolgt durch: 

a. 

das unterzeichnete Mitgliedsformular, wo durch eine vorbehaltlose Anerkennung der      Aufgabenstellung und eine aktive Unterstützung der Ziele des Vereins erklärt wird, 

b. 

den Eingang des Mitgliedsbeitrags. 

 

3. 

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. 

4. 

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 


5. 

Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, Datenschutz, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. 

Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen den Ausschluss kann die ausgeschlossene Person beim beschließenden Organ Widerspruch mit einer Frist von drei Monaten nach postalischer Zustellung des Beschlusses einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds. Zur Fortsetzung der Mitgliedschaft ist in der Mitgliederversammlung eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. 

6. 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedbeitrags im Rückstand ist. Diese Streichung ist durch den Vorstand im Folgejahr des nicht gezahlten Kalenderjahres möglich. Der Beschluss des Vorstands muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Ein erneuter Aufnahmeantrag kann jederzeit gestellt werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 

7. 

Fördermitglieder können Einzelpersonen oder juristische Körperschaften werden. 

Diese bezahlen gesondert ausgewiesene Mitgliedsbeiträge, die von der Mitgliederversammlung zu bestimmen sind. Sie können an allen Veranstaltungen teilnehmen, haben aber keine weiteren Rechte und Pflichten, insbesondere kein Stimmrecht. 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. 

2. 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Bei Nichttätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres kann ein Ausschluss erfolgen. Dieser Ausschluss wird in der darauf folgenden Mitgliederversammlung besprochen und entschieden. Die Mehrheit entscheidet diesen Ausschluss.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

1.

Die Mitglieder und auch Fördermitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. 

 

2. 

Die Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in der Beitragsordnung, welche nicht Bestandteil der Satzung ist, festgelegt. 

 

3. 

Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft erlischt:

a)          durch den Tod

b)          durch Austritt zum Jahresende; der Austritt ist mit eingeschriebenem Brief spätestens einen Monate                        zuvor dem Vorstand zu erklären

c)          durch Ausschluss.

2.     
Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen, die sich aus der Zielsetzung des Vereins ergeben, ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist und eine schriftliche Mahnung mit der Aufforderung zur Beitragsentrichtung binnen eines Monats erfolglos bleibt.

3.     
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1.     Der Mitgliederversammlung obliegt es,

a)          die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen;

b)          den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen;

c)          den Jahresbericht des Vorstandes und den Prüfbericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen sowie den                  Vorstand zu entlasten;

d)          die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Beitrages festzulegen;

e)          Satzungsänderungen zu beschließen.

2.     
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung durch den Vorstand mündlich oder schriftlich einzuladen.

3.     
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangen.

4.     
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekanntgegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. 

5.     
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedbeitrages und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder.

6.     
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden vom Protokollführer protokolliert und vom Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben.

§ 9 Vorstand

1.     
Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.

2.     
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.

3.     
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für drei Geschäftsjahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.

 

4.     
Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes verteilen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die von dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben für den Rest der Amtszeit unter sich. Bei Tod oder Rücktritt von zwei Vorstandsmitgliedern erfolgt eine Nachwahl der freien Vorstandsmitgliederstellen.

5.     
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6.     
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Jedoch können über Geldmittel im Wert von über 1.000,00 € nur zwei der in Satz 1 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen.

7.     
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder/Fördermitglieder außerhalb des Vorstandes angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder herangezogen werden können.

§ 8 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die die Jahresabrechnung 
des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. Ihr Prüfungsbericht ist bis zu 
der Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, spätestens jedoch 
3 Monate nach Ende des Geschäftsjahres abzuschließen.

§ 9 Geschäfts- und Finanzordnung sowie sonstige besondere Ordnungen

Sofern es sich erforderlich erweist, können vom Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit besondere Ordnungen schriftlich festgelegt werden. Diese sind auf Verlangen der Mitgliederversammlung von dieser zu genehmigen.

§ 10 Auflösung und Änderung des Zwecks des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Evangelischen Verein „Auf dem Drachenkopf“ e. V,  Georg-Herwegh-Straße 18, 16225 Eberswalde, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    

§11 Anwendung der Regelungen des BGB

Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 29.03.2021 in Kraft und wird mit Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin rechtsgültig.

 

 

 Stand: 29.03.2021


(Vorstand)

 



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